Das OVG NRW hat den Zulassungsantrag eines Polizeioberkommissars abgelehnt, der die Verpflichtung des beklagten Landes zur Genehmigung einer Nebentätigkeit als Chauffeur in einem Unternehmen begehrte, das Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
Nebentätigkeit
Nicht erlaubt: Tätigkeit als Polizist und private Sicherheitskraft
Ein Polizeibeamter darf sich ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung nicht als private Sicherheitskraft anstellen lassen. Das Verwaltungsgericht Trier (Rheinland-Pfalz) hat demzufolge nun einen Polizeibeamten, der über mehrere Monate wie ein Geschäftsführer einer Securityfirma tätig war, aus dem Polizeidienst entfernt.