Die Anerkennung eines Impfschadens setzt voraus, dass eine Impfreaktion ärztlich dokumentiert wird, diese über eine bloße übliche Nebenwirkung des verwendeten Impfstoffes hinausgeht und es letztlich zu einer Funktionsstörung kommt. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung hervorgehoben.