Mit Verfügung vom 21.02.2017 gab die Immissionsschutzbehörde einer Gebäudeeigentümerin auf, die Kohlenstoffmonoxidemissionen und die staubförmigen Emissionen der Feuerungsanlage messen zu lassen und das Ergebnis der Messung schriftlich mitzuteilen. Zur Begründung führte die beklagte Immissionsschutzbehörde aus, die Feuerungsanlage sei ein Grundofen, da sie auch der Erwärmung des Raumes diene.