Nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) erhält auf Antrag Versorgung, wer durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen. Die Leistungen sind aber zu versagen, wenn Geschädigte die Schädigung selbst verursacht haben.
Opferentschädigungsgesetz
Der tätliche Angriff im Gewaltopferrecht
Eine der in der täglichen Praxis von Verwaltung und Gerichten regelmäßig zu entscheidende Frage in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist die, ob es sich bei der geltend gemachten Tathandlung um einen rechtswidrigen vorsätzlichen tätlichen Angriff handelt, deren Bejahung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG Grundvoraussetzung für einen Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz ist.