Der Hessische VGH hat die Beschwerde einer Ordnungsbehörde zurückgewiesen, die die Festsetzung einer Ausstellung zwecks Durchführung einer Waffenbörse abgelehnt hatte; die Versagung einer Festsetzung i. S. v. § 69 Abs. 1 GewO komme immer nur als „Ultima Ratio“ in Betracht.