Das Landgericht Arnsberg hatte Anfang letzten Jahres einer Autohalterin Recht gegeben, die die Zahlungsaufforderung eines privaten Parkplatz-Betreibers nicht begleichen wollte (wir berichteten). Sie sei nicht die Fahrerin gewesen, sondern nur die Halterin. Jetzt entschied der BGH, dass der Fahrzeughalter den Falschparker verpetzen muss, zumindest, wenn er weiß wer es war.