Das Amtsgericht München (AG) entschied in einem Fall, dass der Halter eines im eingeschränkten Halteverbot wiederholt länger parkenden Autos in einer Tiefgarage für die Abschleppkosten zahlen muss. Im eingeschränkten Halteverbot ist nur das Halten zum Be- und Entladen oder Ein- und Aussteigen erlaubt. Der Fahrer muss dabei in Reichweite des Autos bleiben.