Polizeidirektion

Rechtliches

Verwenden oder Verbreiten des „Z“-Symbols in der Öffentlichkeit

Per Erlass des Innenministeriums an die niedersächsischen Polizeidirektionen wurde darauf hingewiesen, dass die öffentliche Verwendung des Buchstaben „Z“ auf Demonstrationen und dessen öffentliche Verbreitung Straftaten nach § 140 Nr. 2 Strafgesetzbuch darstellen können. Der Rechtsauffassung von Niedersachen und Bayern haben sich auch Bremen, Berlin und Brandenburg angeschlossen.

Rechtliches

Verwenden oder Verbreiten des „Z“-Symbols in der Öffentlichkeit

Per Erlass des Innenministeriums wurde darauf hingewiesen, dass die öffentliche Verwendung des Buchstaben „Z“ auf Demonstrationen und dessen öffentliche Verbreitung Straftaten darstellen können. Der niedersächsische Minister Boris Pistorius sagt dazu: „Wer durch das ‚Z‘-Symbol öffentlich Zustimmung zum Angriffskrieg von Russlands Präsidenten Putin auf die Ukraine zum Ausdruck bringt, muss in...