Ein Polizeibeamter darf sich ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung nicht als private Sicherheitskraft anstellen lassen. Das Verwaltungsgericht Trier (Rheinland-Pfalz) hat demzufolge nun einen Polizeibeamten, der über mehrere Monate wie ein Geschäftsführer einer Securityfirma tätig war, aus dem Polizeidienst entfernt.