Nach einer Grundsatzentscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg aus dem Jahr 2014 kann ein schwerbehinderter, innerhalb der Probezeit gekündigter Arbeitnehmer keine Entschädigung verlangen, weil das sogenannte Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX nicht durchgeführt wurde. Jetzt bestätigte das Bundesarbeitsgericht das Urteil (Az.: 8 AZR 402/14).