Wer die Dienste eines privaten Sicherheitsdienstes in Anspruch nimmt, kann die Kosten unter Umständen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Laut FG Münster ist dies dann zu bejahen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren.