Der Bayerische VGH hat geurteilt, dass ein Verbot für den Radverkehr rechtswidrig ist, wenn eine qualifizierte Gefahrenlage weder aus dem Gefälle des betroffenen Streckenabschnitts noch aus dessen Ausbauzustand, seiner Unübersichtlichkeit, der Verkehrsbelastung oder den Unfallzahlen und auch nicht aus der Gesamtschau dieser Umstände resultiert.