Im Hinblick auf die Kollision zweier rückwärtsfahrender Kfz in einer Einbahnstraße hatte der BGH über die Frage zu entscheiden, wem die Schuld an dem Zusammenstoß zukommt – dem rückwärts aus einer Grundstückszufahrt stoßenden Autofahrer oder der vor einem Parkplatz zum Einparken zurücksetzenden Autofahrerin.
Rückwärtsfahren
Urteil: Einparken in Einbahnstraße – nur kurze Rückwärtsfahrt ist zulässig
Durch das Verkehrszeichen „Einbahnstraße“ ist das Rückwärtsfahren entgegen der allein zugelassenen Fahrtrichtung allenfalls für wenige Meter zum Einparken zulässig. Kommt es bei einer längeren Rückwärtsfahrt zur Kollision mit einem vom Fahrbahnrand anfahrenden anderen Verkehrsteilnehmer, so haftet der Rückwärtsfahrende für den entstandenen Schaden allein (OLG Düsseldorf).