Rückwärtsfahren

Rechtliches

Urteil: Einparken in Einbahnstraße – nur kurze Rückwärtsfahrt ist zulässig

Durch das Verkehrszeichen „Einbahnstraße“ ist das Rückwärtsfahren entgegen der allein zugelassenen Fahrtrichtung allenfalls für wenige Meter zum Einparken zulässig. Kommt es bei einer längeren Rückwärtsfahrt zur Kollision mit einem vom Fahrbahnrand anfahrenden anderen Verkehrsteilnehmer, so haftet der Rückwärtsfahrende für den entstandenen Schaden allein (OLG Düsseldorf).