Arbeitnehmer können sich nicht auf die Verletzung von datenschutzrechtlichen Normen berufen, wenn ihr Arbeitgeber sie zur persönlichen Beantragung einer elektronischen Signatur verpflichtet. Der Arbeitgeber kann dies verlangen, wenn es für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.