Sportverletzung

Rechtliches

Haftung des Betreibers einer Sportstätte

Der Betreiber einer Sportstätte, der für Interessierte eine sogenannte aktive Führung in Jedermann-Parcours anbietet, haftet nicht auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld, wenn es bei einem Teilnehmer eines Standweitsprungs zu Gelenkverletzungen kommt (OLG Köln).