Ein Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten, der mit der Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen einen entsprechenden Handel betreibt, überließ einem Käufer eine Repetierbüchse, obwohl dieser nicht im Besitz einer dafür notwendigen Erwerbsberechtigung, sondern lediglich im Besitz einer „gelben Waffenbesitzkarte“ gewesen sei.