Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zur Aufdeckung von Straftaten (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG) setzt lediglich einen „einfachen“ Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts voraus, der allerdings über vage Anhaltspunkte und bloße Mutmaßungen hinausreichen muss (BAG). Im vorliegenden Fall kam es im Ersatzteillager eines Kfz-Vertragshändlers immer wieder zu...