Der VGH BW hatte sich mit der Frage zu befassen, ob § 45 Abs. 1 StVO dem Nutzer eines Wegs ein subjektives Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde auf Aufstellung von Verkehrsschildern zu seinem Schutz vermittelt.
Straßenverkehrsbehörde
Fahrtenbuchauflage trotz Zeugnisverweigerungsrechts
Auf Frau A war ein Kraftfahrzeug zugelassen. Mit diesem wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 41 km/h überschritten. Dies wurde durch ein Radarfoto nachgewiesen. Auf ein Anhörungsschreiben des Polizeiverwaltungsamts hin teilte Frau A mit, es kämen mehrere Personen als Fahrer in Betracht, da das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt wegen eines Umzugs verliehen gewesen sei.
