Anbieter von E-Mail-Diensten müssen Ermittlungsbehörden im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung die IP-Adressen der auf ihren Account zugreifenden Kunden übermitteln. Organisieren sie ihren Dienst aus Datenschutzgründen so, dass keine Protokollierung erfolgt, entlastet dies einen Anbieter nicht. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2018. Betroffen war...