Das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) bestimmt, dass Auftragnehmer öffentlicher Aufträge zur Zahlung eines Mindestlohns von 8,62 €/Std. verpflichtet sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht in der Regelung des TVgG NRW einen Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV.