§ 15 Absatz 2 Satz 3 des E-Government-Gesetzes des Bundes zum Thema „Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter“ (BGBl. 2013 I S. 2749) lautet: „Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist.“ Daran sollte das BMI nochmals üben.