Das OVG NRW hat den Zulassungsantrag eines Polizeioberkommissars abgelehnt, der die Verpflichtung des beklagten Landes zur Genehmigung einer Nebentätigkeit als Chauffeur in einem Unternehmen begehrte, das Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
Das OVG NRW hat den Zulassungsantrag eines Polizeioberkommissars abgelehnt, der die Verpflichtung des beklagten Landes zur Genehmigung einer Nebentätigkeit als Chauffeur in einem Unternehmen begehrte, das Sicherheitsdienstleistungen erbringt.