Das Landessozialgericht Baden-Württemberg urteilte im Fall eines verletzten Ladendetektivs, dass dieser trotz des gegen ihn gerichteten widerrechtlichen Angriffs keinen Versorgungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz habe, da aufgrund seines Verhaltens ein Fall leichtfertiger Selbstgefährdung vorliege.