Die Antragsgegnerin – Landeshauptstadt Dresden – wurde im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller wegen ihres Begehrens auf Ergreifen geeigneter polizeilicher Maßnahmen zur Lärmreduktion im Kreuzungsbereich L.-Straße und G. Straße während bestimmter Nachtruhezeiten zu bescheiden.