Waffe

Rechtliches

Aufteilung der Aufgabenbereiche unter waffenrechtlich Mitberechtigten entbindet nicht von...

Einem von drei geschäftsführenden Gesellschaftern eines Bewachungsunternehmens werden seine waffenrechtlichen Genehmigungen wegen Unzuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Waffengesetz (WaffG) entzogen. Die Übertragung des Zuständigkeitsbereichs „Waffen und Munition“ auf einen Mitgeschäftsführer befreit ihn dabei nicht von seinen öffentlich-rechtlichen Pflichten.

Grundlagen Rechtliches

Waffenbesitz – Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Strafurteil gleich

Ein Amtsgericht in Rheinland-Pfalz hatte einen Waffenbesitzer mit rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Nach Anhörung des Betroffenen widerrief das zuständige Landratsamt in Oberbayern die für ihn ausgestellten Waffenbesitzkarten und traf Folgeanordnungen.