Entzug der Waffenbesitzkarte wegen durchgeladener Schusswaffe im Waffentresor – ein Besitzer wehrte sich gegen die Entziehung, jedoch ohne Erfolg. Da er die Schusswaffe durchgeladen in seinem Waffentresor aufbewahrte, entzog ihm die Behörde seine Waffenbesitzkarte zurecht, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Er sei aus waffenrechtlicher Sicht unzuverlässig.