Widerruft der nicht tarifgebundene Arbeitgeber gegenüber Teilen der Beschäftigung einzelne Entgeltbestandteile (Weihnachtsgeld) und bleibt die im Betrieb bestehende Vergütungsstruktur im Übrigen unverändert, so hat der Betriebsrat mitzubestimmen (Urteil des BAG vom 24. Januar 2017 – 1 AZR 772/14).
Weihnachtsgeld
Erste Entscheidung des BAG zum gesetzlichen Mindestlohn
Das erste Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Mindestlohn liegt vor. Die Richter entschieden, dass Arbeitgeber Weihnachts- und Urlaubsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen dürfen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitgeber die Entgeltzahlungen tatsächlich und unwiderruflich leistet (Az. 5 AZR 135/16).