In vorliegendem Fall hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof über die verkehrsgefährdende Wirkung zweier Fassadengemälde, die ein Unternehmen in Kombination mit einem Schriftzug auf einer Lagerhalle angebracht hatte, zu entscheiden.
Werbung
Nutzung eines Prominentenbildes für ein Gewinnspiel
Bilder von Prominenten dürfen nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person für Werbezwecke genutzt werden. Das gilt auch, wenn das Bild einen Schauspieler in einer bekannten Rolle zeigt.
Werbung mit fast völliger Virenentfernung aus Raumluft ist irreführend
Wenn in einer Werbung gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen getätigt werden, müssen diese besonders strenge Anforderungen in Sachen Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit erfüllen. Wissenschaftlich nicht abgesicherte oder generell nicht glaubhafte Aussagen, wie etwa, dass ein Desinfektionsmittel nahezu 100% der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft entferne, gelten als...
Urteil: Vertrieb eines Werbeblockers ist nicht wettbewerbswidrig
Ein Verlag stellte seine redaktionellen Inhalte auch auf seinen Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot finanzierte er durch Werbung. Es kam zum Streit vor Gericht, als ein Softwareunternehmen den Vertrieb eines Werbeblockers zum Einsatz brachte. Urteil: Das kostenlose Angebot des Werbeblocker-Programms AdBloc Plus verstößt nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (BGH).
Werbung mit Handzetteln vor dem Gelände des Konkurrenten
Ein Unternehmen, das mit Gebrauchsgütern handelte, ließ über einen Mitarbeiter Handzettel auf der Zufahrtsstraße zu einer Wettbewerbsfirma verteilen - insbesondere an Autofahrer, die auf dieser Strecke im Stau standen. Der Inhaber einer benachbarten Firma hielt dies für eine unangemessene Werbemaßnahme und zog hiergegen vor Gericht.
Kalender mit Firmenlogo als Geschenk
Eine GmbH für Bau- und Schließsysteme ließ Kalender mit Firmenlogo und Grußwort der Geschäftsführerin herstellen, um sie in der Weihnachtszeit an Kunden, Geschäftspartner und sonstige Personen (z.B. auf Messen) zu übergeben. Sind die Werbekalender als Geschenke einzuordnen und deshalb im Rahmen der Abzugsbeschränkung getrennt aufzuzeichnen?