Eine angestellte Landschaftsökologin kann die Aufwendungen für eine Jägerprüfung nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften absetzen (FG Münster). Es bleibt damit bei dem vom Bundesfinanzhof bereits aufgestellten Grundsatz, dass die Kosten der Jägerprüfung nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn die Jagd zur Berufsausübung gehört.