Wohnungseigentümer

Gefahrenabwehr

Urteil: Rauchwarnmelder in Eigentumswohnungen

Wohnungseigentümer haben die Beschlusskompetenz für eine einheitliche Vollausstattung des Wohnungseigentums mit Rauchwarnmeldern. Hierbei kann sogar über die Anforderungen der Landesbauordnung hinausgegangen werden. Außerdem können die Eigentümer beschließen, einen externen Dienstleister mit dem Einbau und der regelmäßigen Wartung der Warnmelder zu beauftragen (LG Hamburg).