Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber muss der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nur zustimmen, soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit der Klägerin. Die Klägerin ist seit 1995 bei der Beklagten, die weit über 100 Arbeitnehmer beschäftigt, als Bankkauffrau angestellt. Sie ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern im Alter von 5 und 6 Jahren. Die Klägerin war bis 2009 in Elternzeit. Am 16.4.09 traf sie mit der Beklagten eine Zusatzvereinbarung für Teilzeitarbeit nach der Elternzeit. Danach wird sie ab 1.5.09 mit einer Arbeitszeit von 16,5 Wochenstunden im Kundenservicecenter (KSC) zu einem Bruttomonatsgehalt von € 1.340,00 beschäftigt. Die Arbeitszeit verteilt sich innerhalb der Woche variabel, auch auf Nachmittage.
2011 beantragte die Klägerin eine Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 15 Stunden wöchentlich und die Verteilung auf montags bis freitags nur vormittags von 9:00 bis 12:00 Uhr. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben ab. Daraufhin beantragte die Klägerin am 4.10.11 den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az.: 7 Ga 76/11) wegen der fehlenden Nachmittagsbetreuung ihrer Kinder ab dem Ende der Herbstferien am 15.10.2011. Das Verfahren endete im Termin vom 13.10.2011 mit Antragsrücknahme. Mit Klageschrift vom 11.11.2011 leitete die Klägerin, die seit Anfang November 2011 ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, das vorliegende Hauptsacheverfahren ein.
Die Beklagte plant den Personaleinsatz und die praktischen Einsatzzeiten der Teilzeitkräfte nach der zu erwartenden Zahl von Kundenanrufen.
Aus den Gründen
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, montags bis freitags nur noch vormittags von 9:00 bis 12:00 Uhr beschäftigt zu werden.
Die Berufungskammer folgt allerdings nicht der Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die Klägerin bereits wegen der begehrten geringen Verkürzung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 16,5 auf 15 Stunden keinen Anspruch darauf hat, dass ihre gesamte Arbeitszeit auf vormittags verteilt wird. § 8 TzBfG begründet nicht nur für die Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch für ihre Verteilung bis zu den Grenzen des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) einen Anspruch auf Vertragsänderung. Für einen Rechtsmissbrauch besteht vorliegend kein Anhaltspunkt. Es ist ein legitimer Wunsch von Teilzeitkräften, die Kinder zu betreuen haben, ihre Arbeitszeit auf den Vormittag zu legen. Ob diesem Wunsch betriebliche Gründe entgegenstehen, ist nach § 8 Abs. 4 TzBfG zu überprüfen.
Das Arbeitsgericht hat richtig erkannt, dass dem Wunsch der Klägerin, nur noch vormittags von 9:00 bis 12:00 Uhr in Teilzeit zu arbeiten, betriebliche Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen.
Die Kammer folgt der ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis.
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG hat der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, falls betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich. Die Gründe müssen jedoch hinreichend gewichtig sein. |