Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in einem Urteil, dass Vertriebsmitarbeiter, die eine Provision zu ihrem Grundgehalt beziehen, diese auch während ihres Jahresurlaubs erhalten müssen. Der Arbeitnehmer soll durch die Zahlung des Urlaubsentgelts während seiner Ruhezeit in Bezug auf sein Entgelt nicht schlechter gestellt werden. Daher ist zusätzlich zu der Urlaubsvergütung, auf der Grundlage der vor dem Urlaub verdienten Provisionen, ein weiterer finanzieller Ausgleich für die provisionspflichtigen Geschäftsabschlüsse zu zahlen, die während des Urlaubs ausgeblieben sind.
Provision blieb während des Urlaubs aus
Der EuGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Verkaufsberater von British Gas befand sich 2012 im bezahlten Jahresurlaub. Seine Aufgabe ist es, Geschäftskunden zum Erwerb der Energieprodukte von British Gas zu bewegen. Sein Arbeitsentgelt setzt sich aus zwei Hauptkomponenten zusammen: einem Grundgehalt und einer Provision. Die ebenfalls monatlich ausgezahlte Provision bemisst sich nach den tatsächlich von dem Mitarbeiter erzielten Verkäufen.
Da der Mitarbeiter während seines Jahresurlaubs keine neuen Verkäufe tätigte, erhielt er in diesem Zeitraum auch keine Provision. Gegen die niedrigere Gehaltsauszahlung während seines Urlaubs erhob der Verkaufsberater Klage beim Employment Tribuna (Arbeitsgericht im Vereinigten Königreich).
Britisches Gericht rief EuGH an
Das britische Gericht befragt den Gerichtshof, ob unter diesen Umständen die Provision, die ein Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs verdient hätte, bei der Berechnung des Entgelts für den Jahresurlaub zu berücksichtigen ist, und wie gegebenenfalls der dem Arbeitnehmer geschuldete Betrag zu berechnen ist.
Der EuGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass ein Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs sein gewöhnliches Entgelt erhalten muss. Durch die Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während dieser Ruhezeit in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. Andernfalls, so der EuGH, könnte der Arbeitnehmer wegen des auf sein Grundgehalt reduziertes Entgelt davon absehen, seinen Jahresurlaub zu nehmen.
Berechnung bestimmt sich nach gewöhnlichem Entgelt
Zur Berechnung der während des Jahresurlaubs geschuldeten Provision führt der EuGH aus, dass diese grundsätzlich so zu bemessen sein müsse, dass sie mit dem gewöhnlichen Entgelt übereinstimmt. Da der Verkaufsberater auf der Grundlage seiner bisherigen Urlaubsvergütung urlaubsbedingte finanzielle Nachteile erleiden würde, muss die Urlaubsvergütung im Ergebnis aufgebessert werden.
Praxishinweise
• § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist nunmehr richtlinienkonform auszulegen und so anzuwenden, dass provisionsberechtigte Arbeitnehmer einen Ausgleich für urlaubsbedingt wegfallende Provisionen erhalten müssen
• Dabei ist die Provisionszahlung an dem gewöhnlichen Entgelt des Arbeitnehmers zu bemessen