Rechtliches

Blockierpflicht für ererbte Schusswaffen auch in Altfällen

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Ererbte Schusswaffen müssen durch ein Blockiersystem gesichert werden. Gilt dies auch für Waf­fen, die der Erbe erworben hat, als die Blo­ckier­pflicht noch gar nicht im Waf­fen­ge­setz vorgesehen war? Laut Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig ist die Frage zu bejahen.

Neuregelung im Jahr 2008

Wer in­fol­ge eines Erb­falls eine er­laub­nis­pflich­ti­ge Waffe er­wirbt, er­hält für diese Waffe eine waf­fen­recht­li­che Er­laub­nis, ohne dass – an­ders als sonst – ein Be­dürf­nis für den Waf­fen­be­sitz nach­ge­wie­sen sein muss. Voraussetzung ist, dass der Erb­las­ser be­rech­tig­ter Be­sit­zer war und der Erbe selbst zu­ver­läs­sig und per­sön­lich ge­eig­net ist. Durch ein Ge­setz aus dem Jahr 2008 hatte der Ge­setz­ge­ber in das Waf­fen­ge­setz eine Be­stim­mung ein­ge­fügt, nach wel­cher er­erb­te Schuss­waf­fen durch ein dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen­des Blo­ckier­sys­tem zu si­chern sind.

Erbfälle vor 2008

Im entschiedenen Fall erlangte eine Erbin ihres 2001 ver­stor­be­nen Ehe­man­nes mehrere Schuss­waf­fen. Das Po­li­zei­prä­si­di­um er­teil­te ihr hier­für waf­fen­recht­li­che Er­laub­nis­se. Im Jahre 2011 gab es der Frau auf, die Schuss­waf­fen mit einem Blo­ckier­sys­tem zu ver­se­hen. Die Frau klagte mit der Be­grün­dung, die ge­setz­li­che Blo­ckier­pflicht gelte nicht für Waf­fen, die durch einen Erb­fall vor Ein­fü­gung der Blo­ckier­pflicht in das Waf­fen­ge­setz er­wor­ben wor­den sind.

Blockierpflicht für alle

Nach dem aktuellen Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts gilt die ge­setz­li­che Blo­ckier­pflicht für sämt­li­che er­laub­nis­pflich­ti­ge Schuss­waf­fen, die durch Erb­fall er­wor­ben wur­den, un­ab­hän­gig vom Zeit­punkt des Er­werbs. Die Blo­ckier­pflicht soll im Sinne einer kon­se­quen­ten Ri­si­ko­mi­ni­mie­rung die mit dem Be­sitz er­erb­ter Schuss­waf­fen ver­bun­de­ne abs­trak­te Ge­fahr einer Schä­di­gung Drit­ter ver­rin­gern, wel­che der Ge­setz­ge­ber bei feh­len­dem waf­fen­recht­li­chen Be­dürf­nis des Be­sit­zers für nicht hin­nehm­bar er­ach­tet hat, so die Begründung. Wären nur Erb­fäl­le ab dem Jahr 2008 ein­be­zo­gen, würde die an­ge­streb­te Ri­si­ko­ver­rin­ge­rung erst all­mäh­lich über einen Zeit­raum von meh­re­ren Jahr­zehn­ten ein­tre­ten. Diese Er­stre­ckung auf Alt­fäl­le ist mit dem ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund­satz des Ver­trau­ens­schut­zes ver­ein­bar, so die Richter.

Kein Vertrauensschutz

Wie das Bundesverwaltungsgericht klar machte, kann der­je­ni­ge, dem der Um­gang mit Waf­fen er­laubt ist, in aller Regel nicht be­rech­tig­ter­wei­se dar­auf ver­trau­en, dass die hier­für gel­ten­den An­for­de­run­gen für alle Zu­kunft un­ver­än­dert blei­ben. Der Ge­setz­ge­ber, so die Richter, habe all­ge­mein ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se daran, die mit dem Waf­fen­ge­setz je­weils ver­folg­ten Si­che­rungs­zwe­cke mög­lichst rasch zur Gel­tung zu brin­gen. Denn es geht bei der Aus­ge­stal­tung des Waf­fen­rechts um das Ziel, die ver­fas­sungs­recht­li­che Schutz­pflicht für Leben und kör­per­li­che Un­ver­sehrt­heit der Bür­ger zu er­fül­len. Der Gesetzgeber kann des­halb in aller Regel das Recht zum Um­gang mit Waf­fen ver­schär­fen, ohne hier­an durch den ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund­satz des Ver­trau­ens­schut­zes be­schränkt zu wer­den.

Quelle:

BVerwG 6 C 31.14 – Ur­teil vom 16. März 2015