Ererbte Schusswaffen müssen durch ein Blockiersystem gesichert werden. Gilt dies auch für Waffen, die der Erbe erworben hat, als die Blockierpflicht noch gar nicht im Waffengesetz vorgesehen war? Laut Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist die Frage zu bejahen.
Neuregelung im Jahr 2008
Wer infolge eines Erbfalls eine erlaubnispflichtige Waffe erwirbt, erhält für diese Waffe eine waffenrechtliche Erlaubnis, ohne dass – anders als sonst – ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachgewiesen sein muss. Voraussetzung ist, dass der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Erbe selbst zuverlässig und persönlich geeignet ist. Durch ein Gesetz aus dem Jahr 2008 hatte der Gesetzgeber in das Waffengesetz eine Bestimmung eingefügt, nach welcher ererbte Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern sind.
Erbfälle vor 2008
Im entschiedenen Fall erlangte eine Erbin ihres 2001 verstorbenen Ehemannes mehrere Schusswaffen. Das Polizeipräsidium erteilte ihr hierfür waffenrechtliche Erlaubnisse. Im Jahre 2011 gab es der Frau auf, die Schusswaffen mit einem Blockiersystem zu versehen. Die Frau klagte mit der Begründung, die gesetzliche Blockierpflicht gelte nicht für Waffen, die durch einen Erbfall vor Einfügung der Blockierpflicht in das Waffengesetz erworben worden sind.
Blockierpflicht für alle
Nach dem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gilt die gesetzliche Blockierpflicht für sämtliche erlaubnispflichtige Schusswaffen, die durch Erbfall erworben wurden, unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs. Die Blockierpflicht soll im Sinne einer konsequenten Risikominimierung die mit dem Besitz ererbter Schusswaffen verbundene abstrakte Gefahr einer Schädigung Dritter verringern, welche der Gesetzgeber bei fehlendem waffenrechtlichen Bedürfnis des Besitzers für nicht hinnehmbar erachtet hat, so die Begründung. Wären nur Erbfälle ab dem Jahr 2008 einbezogen, würde die angestrebte Risikoverringerung erst allmählich über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten eintreten. Diese Erstreckung auf Altfälle ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, so die Richter.
Kein Vertrauensschutz
Wie das Bundesverwaltungsgericht klar machte, kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die hierfür geltenden Anforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben. Der Gesetzgeber, so die Richter, habe allgemein ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Waffengesetz jeweils verfolgten Sicherungszwecke möglichst rasch zur Geltung zu bringen. Denn es geht bei der Ausgestaltung des Waffenrechts um das Ziel, die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger zu erfüllen. Der Gesetzgeber kann deshalb in aller Regel das Recht zum Umgang mit Waffen verschärfen, ohne hieran durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt zu werden.
Quelle:
BVerwG 6 C 31.14 – Urteil vom 16. März 2015