Rechtliches

Urteil: Holzspäne kein geeignetes Streumittel im Winter

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Gericht verurteilt Mieterin wegen nicht vorschriftsgemäßem Räumen des Gehwegs

Bei Schnee und Eis müssen Hausbesitzer den Gehweg räumen. Geeignete Hilfsmittel sind Schneeschaufel, Sand und Granulat. Der Einsatz von Holzspänen entspricht dagegen nicht den Vorschriften. Passiert ein Unfall, muss der Verantwortliche Schadenersatz zahlen.

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Hamm eine Mieterin verurteilt, weil sie im Winter den Gehweg vor ihrem Haus nur mit Holzspänen bestreut hatte. Statt die Oberfläche abzustumpfen, verwandelten die Späne den Untergrund erst recht in eine Rutschbahn. Eine Passantin stürzte und brach sich den Oberarm.

Ein Sachverständiger stellte fest, dass Holzspäne sich mit Feuchtigkeit vollsaugen und zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt werden. Das Argument des Eigentümers, er habe keine anderen Streuprodukte mehr bekommen, zählt nicht. Gegebenenfalls muss man sich Vorräte anlegen.

Fussgängerin und Vermieterin trifft Mitschuld

Die Hälfte des Schadens muss allerdings die Fussgängerin selber zahlen. Sie war von der schneefreien Straße auf den erkennbar nicht ausreichend gestreuten Gehweg ausgewichen. Damit trifft sie eine Mitschuld am Unfall. Und auch die Vermieterin wurde vom Gericht in die Pflicht genommen: sie wusste, dass ihre Mieterin keine geeigneten Streumittel zur Verfügung hatte.

Wer im Winter auf den Wegen und Flächen vor seinem Grundstück streut, muss dies mit geeigneten Mitteln tun. Holzspäne reichen nicht aus, so das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Rutscht ein Passant aus, muss der Hauseigentümer den Schaden bezahlen.

 

Quelle:

Urteil des OLG Hamm vom 24.11.2014 – 6 U 92/12