Rechtliches

Urteil gegen „Brandstifter von Harthausen“ bestätigt

© neosiam - Fotolia.com

Wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen wurde der Angeklagte im Dezember 2014 vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Hiergegen hatte der Angeklagte das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Diese wurde nun vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen.

Der Tathergang

Im Dezember 2013 setzte der heute 42-jährige Angeklagte zwei Tanklaster in Brand, die sich auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens in Harthausen (Rheinland-Pfalz) befanden. Die Firma betrieb dort einen Flüssiggashandel. Die Tanklaster waren dabei zum Teil noch mit flüssigem Gas befüllt. Etwa zwei bis drei Stunden nach der Brandlegung entzündete sich das aus einem der Tanklaster ausströmende Gas. Die zwischenzeitlich herbeigeführte Feuerwehr konnte die folgende immense Explosion nicht mehr verhindern. Die Feuerwalze verletzte 17 Angehörige der Feuerwehr trotz entsprechender Schutzkleidung mit erheblichen, teilweise bleibenden Gesundheitsschäden, schwer.

Die Vorgeschichte

Des Weiteren griff das Feuer auf zwei auf dem Betriebsgelände stehende Wohngebäude über. In diesen befanden sich die ehemalige Freundin des Angeklagten sowie deren Vater. Beide schliefen zum Zeitpunkt der Brandlegung, kamen im Folgenden aber nicht zu Schaden. Nach den Feststellungen der Vorinstanz des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) waren der Tat ernsthafte Streitigkeiten mit der Tochter des Firmeninhabers vorausgegangen.

Aufgrund der Schwere der Explosion wurde in der Folge einer der Gastanks durch die Luft geschleudert, der 450 Meter entfernt in eine Lagerhalle einschlug. Eines der Wohnhäuser auf dem Gelände brannte vollständig nieder, das andere wurde schwer beschädigt, Firmeninventar wurde zerstört Durch die Druckwelle der Explosion und umherfliegende Teile wurden in der Ortschaft benachbarte Häuser schwer beschädigt. Insgesamt beziffert das Gericht den entstanden Schaden auf über 10 Millionen Euro. Für die Zeit der Löscharbeiten musste die umliegende Bevölkerung evakuiert werden.

Dies brachte dem Angeklagten den Beinamen „Brandstifter von Harthausen“ ein. Mit der Verwerfung der Revision durch den 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als unbegründet wurde das Urteil der Vorinstanz nun rechtskräftig.

 

Quellen:

Beschluss des BGH vom 16. Dezember 2015 – 4 StR 226/15

Mitteilung der Pressestelle des BGH 209/15 vom 29.12.2015

Mitteilung des LG Frankenthal (Pfalz) vom 18.07.2014