Ein Berufsfeuerwehrmann leistete sogenannten Führungsdienst. Dieser wurde als 24-Stunden-Bereitschaft zum Teil während der regulären Arbeitszeit in der Wache ausgeübt und zum Teil außerhalb derselben zwischen 17 Uhr und 8 Uhr des Folgetags in Alarmierungsbereitschaft. In dieser Zeit konnte sich der Führungsdienstbeamte zuhause oder an einem selbst gewählten anderen Ort aufhalten. Er musste allerdings sein Diensthandy und seinen Dienstwagen mitführen und sofortige Einsatzfähigkeit gewährleisten, also binnen 20 Minuten in Dienstkleidung auf der Wache erscheinen.
Kam es während der Alarmbereitschaft zu Einsätzen, wurde die Einsatzzeit voll als Arbeitszeit vergütet. In einsatzlosen Dienstzeiten wurde diese Zeit zu einem Achtel in Freizeit und zu einem weiteren Achtel in Geld ausgeglichen.
Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit
Der Feuerwehrbeamte verlangte dagegen volles Gehalt für die Alarmbereitschaft, unabhängig von einem tatsächlichen Einsatz. Beim Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hatte er damit jedoch keinen Erfolg. Die Richter verwiesen auf die ständige Rechtsprechung des EuGH: Danach erfolge die Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit danach, ob der Betreffende sich während einer Bereitschaft in der Dienststelle bzw. an einem bestimmten Ort aufhalten müsse, oder ob er sich demgegenüber innerhalb der Privatsphäre bewegen könne.
Im letzteren Fall liege lediglich Rufbereitschaft vor, die nicht als Arbeitszeit anzuerkennen sei. Trotz der nicht unerheblichen Einschränkungen, wonach der Feuerwehrmann wegen der Alarmierungsbereitschaft seinen Aufenthaltsort nur innerhalb eines bestimmten Radius wählen könne und bestimmte Freizeitaktivitäten ausgeschlossen seien, könnten die Belastungen letztlich nicht mit einem erzwungenen Aufenthalt in der Feuerwache gleichgesetzt werden. Es blieben dem Mann nach Auffassung des Gerichts noch immer genügend Möglichkeiten, seine Freizeit während des Führungsdiensts zu nutzen. So könne er etwa zuhause Besuch empfangen, häusliche Arbeiten erledigen, typische Freizeitaktivitäten ausüben, etwa Lesen oder Fernsehen.
Außerdem erhalte er für den Zeitraum der Rufbereitschaft einen zusätzlichen Ausgleich von insgesamt einem Viertel der einsatzfreien Zeit für die Belastungen und Einschränkungen.
Urteil des VG Neustadt/Wstr. vom 21. Juni 2017 – 1 K 117/16.NW, besprochen in RdW 21/2017.