Ein Mann buchte für sich und seine Ehefrau bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug von Düsseldorf nach Hamburg. Nach seinem Vortrag kam er beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke wegen einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall und erlitt durch den Sturz erhebliche Verletzungen. Er machte Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend.
Die Klage blieb zunächst beim Oberlandesgericht erfolglos. Denn die entsprechende Vorschrift (sog. Montrealer Übereinkommen), auf die sich der Passagier berief, lasse Airlines nur für solche Ereignisse haften, deren Ursache in typischen Risiken des Luftverkehrs liege, nicht aber für Ereignisse, die in ähnlicher Weise in anderen Lebensbereichen vorkämen und eben nur bei Gelegenheit einer Luftbeförderung einträten. Eine luftverkehrstypische Gefahr habe sich bei dem behaupteten Sturz des Mannes aber nicht realisiert. Denn eine Feuchtigkeit auf einem Boden, die zu einem Sturz führe, könne sich in allen Lebensbereichen einstellen.>l<
Der Bundesgerichtshof sah dies jedoch anders und hielt eine Schadenersatzklage des verletzten Passagiers grundsätzlich für möglich. Das Gericht musste den Rechtsstreit jedoch zur weiteren Tatsachenfeststellung zum Unfallhergang an die Vorinstanz zurückverweisen.
Sturz bei Einsteigevorgang unterliegt der Haftung der Airline
Das für die Haftung von Luftverkehrsunternehmen einschlägige Montrealer Übereinkommen – so die Richter – bezwecke den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung. Die Vorschrift erfasse auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flieger. Zum Einsteigevorgang gehöre jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke.
Die Fluggastbrücke berge wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängigen Gefälles und der durch die Verbindung unterschiedlich temperierter Bereiche bedingten Gefahr von Kondenzwasserbildung spezielle Risiken, vor denen die gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung den Reisenden schützen soll. Komme der Reisende zu Schaden, weil sich eine dieser Gefahren realisiert habe, müsse das Luftverkehrsunternehmen hierfür einstehen.
Anmerkung
Diese grundsätzliche Haftung des Luftverkehrsunternehmens ist jedoch dann einzuschränken, wenn den Passagier ein eigenes Mitverschulden an dem Sturz und den hieraus resultierenden Verletzungen trifft. Um den Sachverhalt insoweit komplett zu recherchieren, wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.
*Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. 11. 2017 – X ZR 30/15