Sicherheit

Kosten für privaten Sicherheitsdienst können steuerlich absetzbar sein

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Wer die Dienste eines privaten Sicherheitsdienstes in Anspruch nimmt, kann die Kosten unter Umständen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Laut FG Münster ist dies dann zu bejahen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren.  

Mit Medikamenten ruhig gestellt

In dem kuriosen Streitfall geht es um eine Seniorin, die von einer erwachsenen und sich als Ärztin ausgebenden Frau im Wege der Adoption als Kind angenommen wurde. Der Frau hatte die Seniorin General- und Vorsorgevollmacht erteilt und sie als Erbin eingesetzt. Anschließend wurde sie von ihrer Adoptivtochter mit Medikamenten „ruhig gestellt“ und in einen körperlichen Dämmerzustand versetzt. Unterbrochen wurde der Dämmerzustand durch weitere Medikamente immer dann, wenn sie wichtige Termine wie Notartermine, u.a. für die Erbeinsetzung der Adoptivtochter, wahrnehmen musste.

Bewachung durch privaten Sicherheitsdienst

Die Seniorin konnte sich schließlich befreien und widerrief die Vollmachten und die Erbeinsetzung. Sie zog in eine Seniorenresidenz, in der sie sich 24 Stunden am Tag durch einen privaten Sicherheitsdienst bewachen ließ; ihre Adoptivtochter und weitere von dieser beauftragte Personen hatten mehrfach versucht, sie dort aufzusuchen.

Die entstandenen Kosten machte die Seniorin schließlich beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastung geltend, was das Finanzamt aber ablehnte. Der Streit landete vor dem Finanzgericht Münster, dessen 13. Senat der Seniorin – nach einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen zur Bedrohungslage der Frau – jetzt Recht gab.

Gefahr einer Entführung

Die Aufwendungen für den privaten Sicherheitsdienst, so die Richter, seien der Klägerin aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie sei aufgrund der Behandlung durch ihre Adoptivtochter einer schweren gesundheitlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen und in ihrer persönlichen Freiheit unzumutbar eingeschränkt worden.

Auch überzeugten sich die Richter, dass mit einer Entführung zu rechnen war und die Gefahr einer Wiederholung der körperlichen Übergriffe bestanden hatte. Die Klägerin sei gezwungen gewesen, sich vor weiteren möglichen Angriffen gegen Leib und Leben zu schützen, so die Richter in ihrer Begründung. Da es sich bei der Seniorenresidenz nicht um eine geschlossene Anlage gehandelt habe, seien die Aufwendungen für den Sicherheitsdienst auch den Umständen nach notwendig und angemessen gewesen.

 

Quelle: Newsletter des FG Münster vom 15.2.2018