Ein Arbeitgeber führte mithilfe einer Software anlässlich der monatlichen Entgeltzahlungen einen automatischen Abgleich der bei ihm beschäftigen Arbeitnehmer gegen die Listen der Europäischen Union durch, die seit Jahren zum Ziel haben, Personen zu identifizieren, die möglicherweise etwas mit terroristischen Handlungen zu tun haben oder haben könnten und denen u.a. kein Entgelt gezahlt werden dürfe (sog. „Bereitstellungsverbot“). Abgeglichen mit diesen Listen wurden Vor- und Nachnamen der Belegschaftsmitglieder. Bei Feststellung einer Übereinstimmung war die Entgeltzahlung einzustellen und waren die zuständigen Behörden zu informieren.
Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat sahen diesen Abgleich als nach § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig an und rügten die seitens des Arbeitgebers unterbliebene betriebsrätliche Einbindung.
Keine Überwachungsmaßnahme
Das Bundesarbeitsgericht1 kam zu dem Schluss, bei dem automatisierten Datenabgleich handele es sich nicht um eine Überwachung im Sinne des Mitbestimmungsrechts nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Denn das „Screening“ erzeuge eine eigenständige neue Information über einen Arbeitnehmer, sofern durch die Software eine Deckungsgleichheit im Rahmen wenigstens einer teilweisen Übereinstimmung festgestellt würde.
Deshalb sei der Datenabgleich lediglich als ein Hilfsmittel für eine durch menschliches Handeln durchgeführte Überprüfung zu verstehen. Die Ergebnisse des Screenings bildeten weder ein konkretes Verhalten noch eine konkrete Leistung eines Arbeitnehmers ab und ließen auch nicht auf eine solche schließen. Eine Aussage über ein tatsächliches betriebliches oder außerbetriebliches Verhalten, das einen Bezug zum Arbeitsverhältnis habe, sei damit nicht verbunden.
Anmerkung:
Diese Entscheidung dürfte keinen Einfluss auf die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zur Mitbestimmungspflichtigkeit im regulären betrieblichen IT-Wesen sowie Leistungs- und Verhaltenskontrollen haben. Sie bezieht sich nur auf den Fall des sog. „EU-Sanktionslisten-Screenings“. Datenschutzrechtliche Bedenken gegen diesen Abgleich bestehen nicht.
1 Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2017 – 1 ABR 32/16, besprochen in RdW 2018 Rd. 291.