Rechtliches

Abgas-Skandal – Vorstand des Autoherstellers musste von manipulierter Software wissen

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Das Oberlandesgericht Köln1 hat in der unendlichen Geschichte des Abgas-Skandals ein neues Kapitel aufgeschlagen: Nach Überzeugung der Richter ist davon auszugehen, dass der Vorstand der Volkswagen AG über umfassende Kenntnisse vom Einsatz der manipulierten Software verfügt hat.

Die Richter sprachen daher einem Käufer Schadenersatz, also Rückzahlung des Kaufpreises, zu.

Der Fall

Ein Mann erwarb bei einem Audi-Händler einen gebrauchten A4 Avant 2.0 TDI zum Preis von 21 500 €. Das Fahrzeug war als der Schadstoffklasse Euro 5 zugehörig verkauft worden.

In den Motor dieses Pkw war eine Software eingesetzt, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung kannte: Im Modus 1 kam es zu einer höheren Abgasrückführung und somit zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden als in Modus 0. Der Modus 1 war allerdings nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv. Im normalen Straßenverkehr wurde der im verkauften Fahrzeug verbaute Motor nur im Betriebsmodus 0 betrieben.

Im September 2015 wurde die Verwendung dieser Software mit zwei Betriebsmodi bekannt. Deshalb wurde auf Betreiben des Kraftfahrt-Bundesamts ein Software-Update zugelassen, das dazu führte, dass nach Aufspielen auf das Fahrzeug die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte auch im normalen Betrieb eingehalten wurden. Auch in das Fahrzeug des Käufers im vorliegenden Fall wurde das Update installiert.

Gleichwohl ging der Käufer gegen den Autohersteller vor mit der Begründung, er hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass im Motor zwei verschiedene Betriebsmodi verbaut waren. Die Software-Updates seien nicht geeignet, den Mangel zu beheben. Zudem seien schädliche Auswirkungen auf den Motor zu befürchten.

Der Käufer verlangte daher gegen Rückgabe des gekauften Pkw die Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die zwischenzeitlich zurückgelegten Kilometer.

Beim Oberlandesgericht Köln hatte die Klage gegen den Hersteller Erfolg.

Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Nach Auffassung des Gerichts lag hier eindeutig eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens des Autoherstellers VW vor. Die Mitarbeiter der VW-AG hatten die mit manipulierter Software ausgerüsteten Motoren dem zum VW-Konzern gehörigen Hersteller Audi zum Zweck der Weiterveräußerung überlassen. Die Heimlichkeit des Einsatzes der manipulierten Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt und den Kunden lasse den logischen Schluss zu, dass die Mitarbeiter die Vorstellung hatten, dass der Einsatz der Software zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der Fahrzeuge führen könnte.

Kenntnis der Mitarbeiter von manipulierter Software ist Vorstand zuzurechnen

Die Kenntnisse und Vorstellungen der maßgeblichen Mitarbeiter waren dem Autohersteller selbst (Vorstand) zuzurechnen. Denn nach dem vorliegenden Sachverhalt war nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln davon auszugehen, dass der Vorstand des VW-Konzerns nicht nur über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der Software verfügte, sondern auch in der Erwartung die Herstellung und die Inverkehrgabe der mangelbehafteten Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Endverbraucher veräußert würden.

Dies führe nach Einschätzung der Richter im vorliegenden Fall zu einer Beweiserleichterung für den Käufer: Es genüge, dass er behaupte, dass dem Vorstand des VW-Konzerns sämtliche Umstände bekannt waren. Es sei sodann dessen Sache, konkret darzulegen, dass und wie die Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstands die mangelhafte Software beauftragen, bezahlen und verwenden ließen.

Diesem Vortrag war VW im vorliegenden Prozess auch nicht ansatzweise nachgekommen. Somit lag eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens des Vorstands vor; der Käufer konnte seinen bezahlten Kaufpreis unter Anrechnung der gefahrenen Kilometer zurückverlangen.

1 Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18, besprochen in RdW 2019 Rn. 95