Sicherheit

Knöllchen auf Privatparkplatz – nur mit Parkwächter oder Videoüberwachung?

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Es gibt sie vor vielen Supermärkten oder Krankenhäusern: Parkplätze, die privat bewirtschaftet werden. Wer hier ein „Knöllchen“ wegen zu langen Parkens kassiert, muss zahlen. Wirklich? Muss ich als Halter zahlen, wenn ich jemandem mein Auto geliehen habe? Muss ich den Fahrer „verpetzen“? Darüber muss nun der BGH entscheiden. Doch wie sieht es eigentlich aus, wenn mein Auto abgeschleppt wird, ich es aber überhaupt nicht geparkt habe? Ein Überblick über die Rechtslage auf privaten Parkplätzen.

Sekundäre Darlegungslast für Halter?

Wenn man im öffentlichen Raum ein Knöllchen vom Ordnungsamt bzw. der Polizei bekommt, gilt § 25a Straßenverkehrsgesetz: Danach muss im Zweifel der Halter eines Autos zahlen, selbst wenn er überhaupt nicht falsch geparkt hat und der Fahrer nicht zu ermitteln ist. Doch wie ist es auf privaten Parkplätzen?

Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter auch der Fahrer ist. Ist dem Parkplatzbetreiber seine Beweisführung aber insofern erleichtert, dass der Halter ernsthaft nachweisen muss, nicht gefahren zu sein? Muss der Halter angeben, wer das Fahrzeug gefahren hat? Private Parkplatzbetreiber könnten bei dieser Frage auf Parkwächter oder eine Videoüberwachung setzen.

In der Verhandlung am 27.11.2019 äußerte der Vorsitzende BGH-Richter jedoch erhebliche Bedenken, ob Parkplatzbetreibern zuzumuten ist, mit Parkplatzwächtern oder Videoüberwachung zu arbeiten. Vielmehr könnte eine sekundäre Darlegungslast vorliegen. Eine sekundäre Darlegungslast würde dazu führen, dass der im Verfahren beklagte Halter den Fahrer benennen müsste, wenn der klagende Parkplatzbetreiber nicht oder nur mit viel Aufwand nachweisen kann, wer gefahren ist und dem Halter die Auskunft möglich und zumutbar ist.

Worum geht es in dem Fall?

Das Landgericht (LG) Arnsberg hatte Anfang des Jahres einer Autohalterin Recht gegeben, die die Zahlungsaufforderung eines privaten Parkplatz-Betreibers nicht begleichen wollte (Urt. v. 16. Januar 2019, Az. I-3 S 110/18). Sie sei nicht die Fahrerin gewesen, sondern nur die Halterin.

Die Revision zum BGH hatte das Gericht aber zugelassen, weil es immer mehr Abstellflächen gibt, die von privaten Unternehmen betrieben werden und es zu diesem Thema unterschiedliche Amtsgerichts-Entscheidungen gibt.

In diesem Fall hatte das Parkraumbewirtschaftungs-Unternehmen eines Krankenhauses gegen eine Fahrzeughalterin geklagt. Mit ihrem Auto ist im Laufe mehrerer Jahre die zulässige Höchstparkdauer dreimal überschritten worden. Auf privaten Parkplätzen gelten, anders als auf öffentlichen, die Vertragsbedingungen der Betreiber oder der Eigentümer. Zumeist – wie in diesem Fall – weisen Schilder darauf hin. Bei Überschreiten der Parkdauer sollten mindestens 30 Euro Vertragsstrafe anfallen. In diesem Fall liefen Kosten von mehr als 200 Euro auf, die aber nicht bezahlt wurden. Daraufhin ermittelte der Parkplatzbetreiber durch Halteranfragen die Fahrzeughalterin. Diese bestritt, an den betreffenden Tagen Fahrerin des Pkws gewesen zu sein, und verweigerte eine Zahlung. Das Unternehmen glaubte ihr nicht – zumindest ist es der Auffassung, sie hätte vortragen müssen, wer denn an ihrer Stelle gefahren sei. 

Der BGH wird am 18.12.2019 ein Urteil verkünden. Wir werden berichten.