Rechtliches

Verbraucheranfragen über Topf Secret – Behörden müssen Auskunft nach VIG erteilen

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Über die Internetplattform „Topf Secret“ kann jede Privatperson Informationen bei den zuständigen Landratsämtern und Gemeinden über Ergebnisse von Lebensmittelüberwachungen anfordern. Betroffene Betriebe befürchten, dass sie zu Unrecht an den Internet-Pranger gestellt werden. Gerichtsverfahren laufen bundesweit. Jetzt äußerte sich auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim zu der heftig diskutierten Streitfrage.

Topf Secret

Initiiert wurde die Online-Plattform vom Verein foodwatch und der Transparenz-Initiative FragDenStaat. Verbraucher können auf der Plattform die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben mit wenigen Klicks abfragen – die zuständige Behörde wird auch angezeigt – und veröffentlichen. Dagegen wehren sich auf der einen Seite betroffene Betriebe, während umgekehrt Klagen der Internetplattformen laufen, etwa von foodwatch in Berlin, weil ihnen die Behörden die Herausgabe von Hygiene-Kontrollergebnissen verweigern.

Der VGH entschied nun zugunsten der Internetplattform. Für betroffene Behörden gebe es keinen rechtlichen Grund, Informationen zu lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen zurückzuhalten, so der VGH.

Am Internet-Pranger

In den sieben Eilverfahren hatten sich die Filialbetreiber vor allem auf ihre Berufsfreiheit berufen. Sie befürchten, dass mit dem Hochladen von Informationen über Topf Secret die gleiche Wirkung erzielt wird wie durch behördliche Informationen der Öffentlichkeit. Letztere sind aber gesetzlich an strenge Voraussetzungen gebunden. Für einen Informationserteilung nach VIG müssten dieselben Hürden gelten, so die Betreiber.

Außerdem, so die Filialen, gebe es keinerlei behördliche Kontrolle bei der Veröffentlichung von Informationen im Internet – Betriebe könnten so dauerhaft an den Pranger gestellt werden. Dieser Sichtweise folgte der VGH nicht.

Zwei Säulen, die sich ergänzen

Dass hinter den Abfragen der Verbraucher eigentlich die Internetplattform Topf Secret steht, ist für den Informationszugangsanspruch – er richtet sich nach dem nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) – laut VGH rechtlich unerheblich. Auch machte der VGH klar, dass die strengen Regeln für behördliche Informationen an die Öffentlichkeit (geregelt im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFBG) hier nicht einschlägig sind. Es handele sich bei den Regelungen des VIG und des LFBG um „zwei Säulen, die sich ergänzen“.

Die Weiterverwendung der Informationen auf der Homepage erklärten die Richter dabei für eine eigenständige, von der Herausgabe der begehrten Information unabhängige Rechtsfrage, die deshalb auch gesondert von den Zivilgerichten zu beurteilen sei. Um sich gegen Internetveröffentlichungen zu wehren, müssen sich Filialbetreiber im Streitfall demnach an das zuständige Amtsgericht wenden (10 S 1891/19 u.a.).