Sicherheitskonzepte

ASR A2.2 und Löschsprays im betrieblichen Brandschutz

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Seit 2018 die neue Fassung der ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände) veröffentlicht wurde, gibt es in einem Punkt immer wieder Unklarheiten: Dem Löschspray. Bei einem Löschspray handelt es sich um ein Kleinlöschgerät mit einem Fassungsvermögen von maximal einem Liter Löschmittel. Hinsichtlich der Anzahl an Löschmitteleinheiten (LE) kommt ein Löschspray in der Regel auf zwei LE. Durch die Größe und den Sprühkopf ist die Bedienung eines Löschsprays sehr einfach. Die einfache Bedienung macht das Löschspray auf den ersten Blick sehr attraktiv. Wer beispielsweise als Brandschutzbeauftragter tätig ist, kennt die Vorbehalte, die in Unternehmen gegenüber Feuerlöschern vorherrschen. Sei es das hohe Gewicht eines Feuerlöschers, die Höhe bei der Entnahme eines Feuerlöschers aus der Halterung oder die Bedienung selbst. Ein Löschspray klingt wie eine passende Lösung: Durch das geringe Gewicht und die einfache Bedienung stellt es das Gegenstück zu den Vorbehalten dar. Die Problematik, die sich im Zusammenhang mit der ASR A2.2 ergibt, steht auf Seite 9:

„Abweichend davon können für die Grundausstattung bei normaler Brandgefährdung auch Feuerlöscher, die jeweils nur über mindestens 2 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen, angerechnet werden, wenn…“

Löschsprays sind keine Feuerlöscher im Sinne der DIN EN 3

Diese Aussage in der ASR A2.2 sorgt seit 2018 für eine Vielzahl an Meldungen, dass Löschsprays im Rahmen der Grundausstattung verwendet werden dürften. Unter Grundausstattung versteht man die Menge an Löschmittel, die in Abhängigkeit der Grundfläche, aber auch der Brandgefährdung, vorhanden sein muss. Darauf basierend kann der Bedarf an Löschmittel höchst unterschiedlich sein. Dieser Bedarf wird in Löschmitteleinheiten dargestellt. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Anrechnung bei der Grundausstattung wird nun oftmals von der Verwendung von Löschsprays ausgegangen. Diese Annahme ist jedoch falsch! Wenngleich ein Löschspray über zwei Löschmitteleinheiten verfügt, so ist ein Löschspray kein Feuerlöscher im Sinne der DIN EN 3-7:2007-10. Dies ist aber eine zwingende Voraussetzung nach ASR A2.2, damit eine Anrechnung im Rahmen der Grundausstattung möglich ist. Somit ist es auch in der betrieblichen Praxis wichtig, Löschsprays in der Grundausstattung nicht als Feuerlöschgerät zu berücksichtigen. Dies wäre ein fachlicher Mangel, wie der Ausschuss für Arbeitsstätten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, in einem Beschluss vom 03.07.2018 deutlich macht.

So können Löschsprays in der betrieblichen Brandschutzpraxis verwendet werden

Wenngleich Löschsprays nicht im Rahmen der Grundausstattung berücksichtigt werden dürfen, ist deren Verwendung im Betrieb nicht verboten. Vielmehr kann eine zusätzliche Ausstattung, über die Grundausstattung hinaus, mit Löschspraydosen erfolgen. Ob und in welchen Bereichen eine Verwendung sinnvoll ist, muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung für jeden Betrieb ermittelt werden. Folgende Aspekte sind dabei zu beachten:

  • Die Verwendung eines Löschsprays bietet sich in Bereichen mit normaler Brandgefährdung an.
  • Die Ausstattung mit Löschsprays darf nicht bei der Grundausstattung berücksichtigt werden, diese muss bereits vorhanden sein.
  • Feste Aufstellungsorte des Löschsprays und Kennzeichnung sind zu empfehlen, damit es nicht zur Verwechslungsgefahr kommt. Hinweis: Derzeit gibt es noch keine Kennzeichnung für Löschsprays. Natürlich kann man hier auch die Aufstellungsorte für Feuerlöscher nutzen. Feste Aufstellungsorte sorgen für ein leichtes Auffinden im Notfall.
  • Sind Löschsprays im Betrieb vorhanden, so müssen diese auch Gegenstand bei Unterweisungen sein. Hierbei geht es weniger um die Bedienung des Löschsprays, als vielmehr um die Löschtaktik. Gerade bei einem Löschspray ist die Einsatzdauer aufgrund der Löschmenge sehr begrenzt. Dies muss jedem Mitarbeiter im Unternehmen bekannt sein, insbesondere wann sich die Verwendung eines Löschsprays anbietet und wann nicht.
  • Zusätzlich empfiehlt der Ausschuss für Arbeitsstätten die Beteiligung von weiteren Brandschutzhelfern, abhängig von der Anzahl der Löschspraydosen.
  • Löschsprays können nicht geprüft werden, sie sind wartungsfrei. Maßgeblich bei einem Löschspray ist die maximale Gebrauchsdauer, diese liegt in der Regel bei 3 Jahren. Mit Ablauf der Gebrauchsdauer ist eine Entsorgung der Löschspraydose notwendig.

Natürlich müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch negative Aspekte berücksichtigt werden. Beispielsweise die maximale Wurfweite eines Löschsprays. Je nach Löschspray gibt es Abweichungen bei der Wurfweite. In der Regel liegt diese aber maximal bei zwei Metern. Auch sollte bei der Aufstellung eines Löschsprays die maximale Betriebstemperatur berücksichtigt werden. Diese liegt bei 50 Grad. Dementsprechend empfiehlt sich keine Aufstellung an Orten mit direkter Sonneneinstrahlung oder an Arbeitsmaschinen, an denen hohe Temperaturen entstehen können. Generell gibt es große Unterschiede bei der Leistungsfähigkeit und der Qualität von Löschsprays, wie auch der Ausschuss für Arbeitsstätten in seinem Beschluss hinweist. Aus diesem Grund sollte ein Betrieb bei der Auswahl des Löschsprays sorgsam sein.