Rechtliches

Darf ein Taschenrechner beim Autofahren benutzt werden?

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Das Oberlandesgericht Hamm ist der Auffassung, dass die Benutzung eines elektronischen Taschenrechners während der Autofahrt ebenso verboten ist wie die Nutzung eines Handys. Da diese Ansicht jedoch von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg abweicht, wurde die Rechtsfrage zur endgültigen Klärung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Ein Immobilienmakler fuhr innerorts mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h. Während dieser Fahrt hielt er einen Taschenrechner in der rechten Hand in Höhe des Lenkrads und berechnete mit diesem die Provision für einen anstehenden Kundentermin.

Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 150 Euro. Das Gericht war der Auffassung, dass die Nutzung eines Taschenrechners in der vorliegenden Art gegen das gesetzliche Benutzungsverbot für elektronische Geräte (§ 23 Abs. 1 a StVO) verstoße. Dies wollte der Immobilienmakler nicht hinnehmen und zog vor das Oberlandesgericht Hamm1, das jedoch ebenfalls die Meinung des Amtsgerichts vertrat.

Gefahren bei Benutzung elektrischer Geräte

Das Gericht verwies auf die Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO. Hiernach darf ein Autofahrer während der Fahrt ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Geräte im Sinne dieser Vorschrift sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion.

Das Oberlandesgericht ließ keinen Zweifel daran, dass es sich bei einem elektronischen Taschenrechner um ein solches elektronisches Gerät handele. Dabei diene ein solcher Taschenrechner aber auch der Information. Denn bei der Durchführung einer Rechenoperation mittels des Taschenrechners informiere sich der Nutzer über deren Ergebnis, etwa – wie vorliegend – welchen Betrag die Provision auf der Basis eines bestimmten Verkaufspreises und einer bestimmten prozentualen Maklercourtage ausmache. Hinzu komme, dass ein elektronischer Taschenrechner als Informationsgerät einen Teil dessen leiste, was auch ein in der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich genanntes Mobiltelefon könne. Der von § 23 StVO verfolgte Zweck, – nämlich den Gefahren zu begegnen, die von dem Aufnehmen eines elektronischen Geräts unter nutzungsbedingten Ablenkung des Fahrers vom Verkehrsgeschehen ausgehen können – werde auch bei dem Verbot der Nutzung eines aufgenommenen elektronischen Taschenrechners erreicht. Somit unterfalle ein Taschenrechner ebenfalls dem Benutzungsverbot am Steuer.

Anmerkung:

Das Oberlandesgericht Hamm konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, da das Oberlandesgericht Oldenburg im Jahre 2018 die Auffassung vertreten hatte, ein Taschenrechner unterliege nicht dem Benutzungsverbot am Steuer. Somit war das Oberlandesgericht Hamm nunmehr gezwungen, die Rechtsfrage zur obergerichtlichen Klärung dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Es ist daher zu erwarten, dass dieser in einiger Zeit diese Frage endgültig klären wird.

1 Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. 08. 2019 – III-4 RBs 191/19, besprochen in RdW 4/2020. Rn. 79.