Rechtliches

Einsicht in elektronische Personalakte?

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Ein Betriebsrat wollte erreichen, dass der Betriebsratsvorsitzende Einsicht in die elektronischen Personalakten erhält. Die Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers lag nicht vor. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 23.06.2020, 3 TaBV 65/19 das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer stärker gewichtet als den Wunsch des Betriebsratsvorsitzenden, das Einsichtsrecht zu erhalten.

Gesamtbetriebsvereinbarung sieht Einsicht vor

In diesem Verfahren gab es bei der Arbeitgeberin eine Gesamtbetriebsvereinbarung für die Einführung und Nutzung elektronischer Personalakten, in der es unter anderem heißt:

„Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und der örtliche Betriebsratsvorsitzende erhält permanenten Zugriff auf die elektronische Personalakte mit Ausnahme der Akten der leitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Personalbereichs. Die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden erhalten Zugriff auf die Akten des Wahlbetriebs, für den sie zuständig sind. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält Zugriff auf die Akten des gesamten Unternehmens.“

Arbeitgeberin weigerte sich, dem Betriebsrat Zugriff zu gewähren

Die Arbeitgeberin weigerte sich, dem Betriebsrat diesen Zugriff zu gewähren, woraufhin im so genannten Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht der Antrag gestellt wurde, die Einräumung eines Einsichtsrechts in die elektronischen Personalakten für die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden zu gewähren.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte den Antrag bereits zurückgewiesen, auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf konnte der Betriebsrat nicht überzeugen.

Landesarbeitsgericht sieht Verstoß gegen allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht war der Auffassung, dass das gewünschte generelle Einsichtsrecht in die elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer, das unabhängig von deren Zustimmung besteht, die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.

Dies hätten die Betriebsparteien bei ihren Regelungen beachten müssen.

Ein so weitgehendes Einsichtsrecht ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf weder geeignet noch erforderlich und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers massiv.