Rechtliches

Hat es Big Brother in Zeiten von Corona leichter?

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Hat es Big Brother in Zeiten von Corona leichter?

Nein! So jedenfalls das Arbeitsgericht Wesel in einem Beschluss vom 24.04.2020, 2 BVGa 4/20.

Die Entscheidung

In diesem Beschluss wurde einem Arbeitgeber aufgegeben, es zu unterlassen, Bilder oder Videos von Arbeitnehmern, die mittels Kamera oder anderer technischer Systeme im Betrieb erzeugt werden, zu verarbeiten oder an Dritte zu übermitteln, mit dem Zweck, Abstandsmessungen oder Abstandsüberwachungen von Arbeitnehmern vorzunehmen, ohne dass vorher mit dem Betriebsrat über die Einführung und Anwendung eine Einigung erzielt worden ist.

Der Fall

Zugrunde lag ein Fall, in dem der Arbeitgeber durch Bildaufnahmen seiner Mitarbeiter die Einhaltung der Sicherheitsabstände von mindestens 2 m im Betrieb kontrollierte, die aufgrund der COVID-19-Pandemie notwendig waren.

Die betriebliche Videoüberwachung wurde dazu genutzt, Aufnahmen zu erstellen, die dann auf im Ausland gelegenen Servern durch eine Software anonymisiert wurden.

Der Betriebsrat war damit nicht einverstanden und nahm den Arbeitgeber auf Unterlassung in Anspruch.

Die Begründung

Zwei Aspekte haben das Arbeitsgericht Wesel dazu veranlasst, dem Antrag teilweise stattzugeben:

  • Zum einen war es der Auffassung, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland mit der im Betrieb gültigen Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras nicht in Einklang zu bringen war.
  • Zum anderen sah es die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 BetrVG verletzt. Das Arbeitsgericht hat betont, dass der Betriebsrat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Durchführung der getroffenen Vereinbarung sowie auf Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen hat.

Es bleibt abzuwarten, ob der Arbeitgeber die nächste Instanz bemühen wird.