Organisations- und Führungskonzepte

Betrieblicher Brandschutz: Klarstellungen zur Ausbildung von betrieblichen Brandschutzhelfern

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In den letzten Jahren gab es rund um die Ausbildung zum Brandschutzhelfer eine Vielzahl an Änderungen, etwa 2012 die grundlegenden Vorgaben zu Ausbildung und Erfordernis von Brandschutzhelfern in der ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände) und nachfolgend eine Konkretisierung in der DGUV Information 205-023 (ursprünglich BGI/GUV-I 5182). Dies war bereits 2014 im Sicherheitsmelder ein Thema des Autors. Jüngst wurde vom Sachgebiet Betrieblicher Brandschutz der DGUV eine Veröffentlichung mit dem Titel „Zusätzliche Informationen zur Ausbildung von Brandschutzhelfern“ herausgebracht.

Ausgestaltung der Brandschutzhelfer-Ausbildung

Gegenstand der Veröffentlichung „Zusätzliche Informationen zur Ausbildung von Brandschutzhelfern“ sind Klarstellungen zu einer Reihe von Fragestellungen, die im Rahmen der Ausbildung von Brandschutzhelfern oftmals eine zentrale Rolle spielen. Ein Schwerpunkt ist hierbei immer wieder die Dauer der Ausbildung zum Brandschutzhelfer, sowohl auf die Theorie als auch in der Praxis bezogen. In der DGUV Information 205-023 ist die Rede von zwei Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) für die Theorie, diese zwei Unterrichtsstunden beziehen sich aber ausschließlich auf eine normale Brandgefährdung.

Geht es um die Ausbildung zum Brandschutzhelfer in einem Betrieb mit einer erhöhten Brandgefährdung, so muss diesem Umstand auch bei der Unterrichtszeit Rechnung getragen werden. Hier kann dann auch eine deutliche Ausweitung der theoretischen Ausbildung erforderlich sein. In welchem Umfang dies notwendig ist, muss individuell geprüft werden. Welche Betriebe unter eine erhöhte Brandgefährdung fallen, kann man der beispielhaften Aufzählung in der ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände) entnehmen. Abweichungen gibt es im Übrigen auch in anderen Bereichen des Brandschutzes. Man denke hier nur an die 5 Prozent der Mitarbeiter/innen, die zu Brandschutzhelfern gemäß ASR A2.2 ausgebildet werden sollen. Hierbei handelt es sich keineswegs um einen grundsätzlichen Wert. Vielmehr kann es, auch hier wieder bei erhöhter Brandgefährdung, einen Mehrbedarf bei der Anzahl an Brandschutzhelfern geben.

Doch kommen wir zurück zur Brandschutzhelfer-Ausbildung: Hinsichtlich der praktischen Ausbildung, wie die Einweisung in die Feuerlöschgeräte, orientiert sich der Zeiteinsatz anhand der Gruppengröße. Hier muss man pro Teilnehmer eine Dauer von 5 bis 10 Minuten einplanen. Auch hier kann es jedoch einen höheren Zeiteinsatz geben, vor allem wenn es um die Einweisung in berufsspezifische Sachverhalte geht, zum Beispiel zu besonderen Gefahren oder Anlagen.

Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln in der Brandschutzhelfer-Ausbildung

In Zeiten der Coronavirus-Pandemie und den damit verbundenen Geboten wie Abstand und die Reduzierung von Kontakten hat dies natürlich auch Einfluss auf die Brandschutzausbildung in den Betrieben. Dazu kann man in den Hinweisen „Zusätzliche Informationen zur Ausbildung von Brandschutzhelfern“ Informationen darüber finden, dass eine ausschließliche Verwendung von elektronischen Hilfsmitteln in der Theorie-Ausbildung nicht angezeigt ist. Elektronische Hilfsmittel können nur insoweit eine Anwendung finden, wenn sie der zusätzlichen Informationsvermittlung dienen. Etwa bei der Bestimmung von Brandklassen kann Wissensvermittlung elektronisch erfolgen. Bei der praktischen Ausbildung hingegen ersetzen elektronische Hilfsmittel wie virtuelle Brandsimulatoren nicht die Brandschutzausbildung an Löschgeräten vor Ort. Elektronische Hilfsmittel bieten sich auch im Rahmen der Lernerfolgskontrolle nicht an, insbesondere da sie eine Wissensprüfung nicht zuverlässig erlauben.

Hinweise zur Ausbildungsbescheinigung

Die Veröffentlichung enthält auch Hinweise zur Form der Ausbildungsbescheinigung, die jeder Teilnehmende nach Abschluss der Ausbildung zum Brandschutzhelfer/in erhalten soll. Diese soll mindestens den Namen, bestehend aus Vor- und Zuname, Dauer und Inhalte der Ausbildung, aber auch einen Hinweis zur Einhaltung der ASR A2.2 und der DGUV Information 205-023 umffassen. Auch muss die Ausbildungsbescheinigung Informationen darüber beinhalten, wer die ausbildende Person oder Ausbildungseinrichtung war. Und letztlich muss die Ausbildungsbescheinigung noch ein Ausstelldatum haben. Eine reine Namensliste, wie es oftmals gerade in der innerbetrieblichen Praxis erfolgt, ist demnach nicht ausreichend.

 

Praxishinweis des Autors

Die Klarstellung zu elektronischen Hilfsmitteln in der Brandschutzhelfer-Ausbildung ist zu begrüßen. Generell, aber vor allem seit Ausbruch der Pandemie, haben sich hinsichtlich der Umsetzung zahlreiche Fragestellungen zum Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln ergeben. Praktisch kann man aufgrund des weitgehenden Wegfalls von elektronischen Hilfsmitteln in der Ausbildung zum Brandschutzhelfer nur über die Gruppengröße arbeiten. Möchte man hier den Anforderungen der aktuellen Pandemie-Lage Rechnung tragen, so bleiben einem nur Kleingruppen mit wenigen Teilnehmern übrig. Ohne Zweifel bedeutet dieser Umstand aber ein Mehraufwand in der praktischen Umsetzung der betrieblichen Brandschutzausbildung.

 

Quelle: Veröffentlichung der DGUV „Zusätzliche Informationen zur Ausbildung von Brandschutzhelfern“

 

Der Beitrag gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder.