Rechtliches

Handynutzung: Ablegen auf Oberschenkel während der Autofahrt

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In einem Beschluss konkretisierte das Bayerische Oberste Landesgericht, wie das Handy während der Autofahrt benutzt werden darf und wie nicht. Dabei stellte das Gericht klar: Das Ablegen des Handys auf dem Oberschenkel ist verboten.

Eine Autofahrerin in Bayern bediente während der Fahrt ihr Handy, indem sie es auf dem Oberschenkel ablegte und mit dem Finger die Wahlwiederholung drückte. Daraufhin wurde ihr eine Geldbuße von 100 € auferlegt.

Gericht: Ablegen des Handys ist verbotswidrige Nutzung

Sie wandte sich mit einem Einspruch gegen den Zahlungsbescheid, der vor dem Amtsgericht zunächst erfolgreich war. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde. Das Bayrische Oberste Landesgericht gab der Beschwerde statt, weil das Bedienen des Mobiltelefons auf dem Oberschenkel eine verbotswidrige Nutzung nach § 23 Abs. 1a StVO sei.1

„Halten“ des Geräts verboten

Der im Oktober 2017 neu geregelte § 23 Abs. 1a StVO sanktioniert die Handynutzung am Steuer.  Danach darf man das Handy nur noch dann benutzen, wenn das Gerät dabei weder aufgenommen noch gehalten wird. Darüber hinaus darf die Bedienung des Geräts nur eine kurze Blickzuwendung erfordern. Was tatsächlich darunter zu fassen ist, wird seither von der Rechtsprechung weiter konkretisiert.

Konkret: Was ist während der Fahrt erlaubt?

Unstreitig fällt unter die verbotswidrige Nutzung das Halten des Telefons, um zu telefonieren. Dem gleichgestellt ist das Einklemmen zwischen Schulter und Ohr. Aber auch wenn das Gerät nicht gehalten wird, sondern mit einer Halterung an der Windschutzscheibe befestigt ist oder ein Touchscreen im Auto genutzt wird, kann das strafbewehrt sein. Auch wenn das Gerät in diesen Fällen nicht gehalten wird, ist maßgebend, ob die Bedienung mehr als nur einen „kurzen Blick“ erfordert. Beispielhaft sind dafür das Einstellen eines Navigationssystems oder die Videotelefonie während der Fahrt zu nennen. Gestattet ist die Handynutzung dann, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Nach § 23 Abs. 1a S. 2 StVO ist jetzt eindeutig geklärt, dass darunter aber nicht die automatische Abschaltfunktion (sog. Start-Stopp Automatik) fällt.

Sinn und Zweck der Vorschrift maßgebend

Vorliegend hat das Bayrische Oberste Landesgericht näher konkretisiert, was unter einem „Halten“ im Sinne des § 23 Abs. 1 a zu fassen ist. Es komme dabei nicht streng genommen auf den Wortlaut an. Das Amtsgericht hatte noch befunden, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei, weil die Autofahrerin das Handy nicht in der Hand gehalten habe. Vielmehr sei der Wortsinn der Vorschrift ausschlaggebend. Zweck der Vorschrift sei, dass der Fahrer durch sein Verhalten nicht vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werde.

Nach Ansicht des Gerichts ist ein Halten nicht nur dann gegeben, wenn es mit der Hand ergriffen wird, sondern auch dann, wenn es zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt oder eben auch zwischen Oberschenkel und Lenkrad fixiert wird. Ein „Halten“ kann aber auch in der Form auftreten, dass mithilfe der Muskulatur das Gerät in einer bestimmten Position gehalten wird. Denn es bedarf einer gewissen Kraftanstrengung und Konzentration, das Mobiltelefon auf den Oberschenkel auszubalancieren. Allein durch die Schwerkraft würde das Telefon nicht auf dem Oberschenkel verbleiben. Darüber hinaus komme es während der Fahrt zu Bewegungen, die dazu führen könnten, dass das Telefon herunterfalle. Komme es dazu, könne das eine unwillkürliche Reaktion des Fahrers hervorrufen, die wiederum Gefahren für die Verkehrssicherheit berge.

1 BayObLG, Beschluss vom 10.01.2022 – 201 ObOWi 1507/21.

 

Entnommen aus RdW Kurzreport, Heft 9/2022, Rn. 153.