Cookie-Banner auf einer Website müssen derart gestaltet sein, dass Verbraucher eine echte Wahlmöglichkeit zwischen der Einwilligung zur Nutzung von Cookies und deren Ablehnung haben. Eine Gestaltung von Cookie-Bannern mit dem verlinkten Button „Akzeptieren & Schließen X“ in der rechten oberen Ecke verstößt indes gegen die Grundsätze von Transparenz und Freiwilligkeit der Einwilligung. Dies führt zu deren Unwirksamkeit.
Cookie-Banner begegnen Nutzern auf den meisten Websites. Ein solches Banner wird genutzt, um die Einwilligung von Nutzern zur Verarbeitung ihrer Daten einzuholen. Diese Einwilligung wird v. a. für die Verwendung von technisch nicht notwendigen Cookies benötigt.
Daher nutzen Websitebetreiber häufig ein vorgeschaltetes Cookie-Banner. Hinsichtlich der Gestaltung dieses Elements sind zwar verschiedene Optionen denkbar. Es bestehen jedoch auch einige Hürden. Im vorliegenden Fall genügte die Beklagte nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Der Sachverhalt
Die Beklagte betreibt ein werbefinanziertes Internetportal für Wetterdaten und -nachrichten. Auf der Website dieses Internetportals war auch ein Cookie-Banner zu finden. Der Kläger, ein Verbraucherverband im Sinne von § 4 Unterlassungsklagengesetz, mahnte die Beklagte jeweils mit Schreiben vom 29.11.2021 und 06.01.2022 hinsichtlich der Gestaltung des streitgegenständlichen Banners ab. Es erfolgte jedoch keine Unterlassungserklärung seitens der Beklagten.
Der Kläger erhob schließlich Klage vor dem Landgericht Köln und machte sowohl einen Unterlassungsanspruch das Cookie-Banner betreffend als auch Abmahnkosten geltend. Öffnete ein Verbraucher die Internetseite, so wurde ihm das Cookie-Banner angezeigt. Auf der ersten Ebene des Cookie-Banners gab es für den Verbraucher überhaupt keine Möglichkeit zur Ablehnung der Verwendung von Cookies. Es wurden lediglich die beiden Buttons „Akzeptieren“ (stark kontrastiert) und „Einstellungen“ (schwach kontrastiert) angezeigt.
In der Folge war das Klicken auf die Schaltfläche „Einstellungen“ erforderlich, um zum nächsten Schritt zu gelangen. Auf der zweiten Ebene wurden dem Verbraucher dann die Buttons „Alles Akzeptieren“ und „Speichern“ angezeigt. Überdies befand sich in der rechten oberen Ecke des Banners eine Schaltfläche mit der Beschriftung „Akzeptieren & Schließen X“.
Entscheidung der ersten Instanz
In der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln war lediglich der zweite Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten erfolgreich. Das Landgericht bejahte zwar, dass der Unterlassungsanspruch des Klägers dem Grunde nach bestehe und führte dies in seinem Urteil auch entsprechend aus.
Es stellte jedoch fest, dass der Antrag des Klägers auf Unterlassung zu weit gefasst sei, da der Kläger im Übrigen die Verpflichtung zu einer bestimmten Form der Bannergestaltung forderte. Hierauf habe der Kläger aber keinen Anspruch.
Weder in den Vorschriften der DSGVO noch in den Erwägungsgründen sei eine bestimmte Form der Gestaltung vorgeschrieben. Vielmehr gäbe es durchaus unterschiedliche Darstellungen, welche den Anforderungen an eine freiwillige Einwilligung und eine ausreichende Aufklärung genügen.
Die Entscheidung
Der Kläger stellte daraufhin seinen Antrag in der Berufungsinstanz um und beschränkte sich nunmehr auf das Unterlassen der Benutzung des Banners und verlangte weiterhin die Zahlung der Abmahnkosten. Dies betrachtete das Oberlandesgericht Köln auch als eine zulässige Klageänderung, § 264 Nr. 2 ZPO.
Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Beklagte, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Telemedien über Formulare (Cookie-Banner) Verbraucher zur Abgabe einer Einwilligungserklärung aufzufordern, ohne im Cookie-Banner eine der Einwilligungserklärung gleichwertige Ablehnungsoption bereitzustellen und/oder dabei ein Cookie-Banner mit einer den Schriftzug „Akzeptieren & Schließen“ und daran rechts anschließend ein „X“-Symbol enthaltende Verlinkung in der rechten oberen Ecke des Banners einzublenden, durch welche die Einwilligungserklärung des Nutzers abgefragt werden soll.
Die Beklagte wurde zudem zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 260,00 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Die Tatsache, dass die Beklagte das streitgegenständliche Banner zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens nicht mehr verwendete, stand dem Unterlassungsanspruch des Klägers nicht entgegen, da Wiederholungsgefahr bestehe.
Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO
Eine solche Speicherung von Informationen, wie sie bei der Einwilligung in die Nutzung von Cookies geschieht, muss den Anforderungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) genügen. Demnach ist das Speichern von Informationen nur dann zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.
Einwilligung meint hierbei gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Das Oberlandesgericht Köln führt in seiner Entscheidung aus, dass die Darstellung des Banners nicht den Voraussetzungen der § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO entspreche und verweist insoweit auch auf das Urteil des Landgerichts.
Dem Nutzer erschließe sich nicht, welche Funktionen sich konkret hinter den Buttons auf der ersten und zweiten Ebene verbergen. Die Gestaltung des Banners ermögliche es dem Nutzer zudem nicht zu erkennen, wie er nun eine Ablehnung der Cookies überhaupt erreichen könne. Es bestehe auf beiden Ebenen keine gleichwertige, klar formulierte Ablehnungsoption.
Verstoß gegen Grundsätze der Transparenz und Freiwilligkeit
Dies führe dazu, dass es an einer Freiwilligkeit der Einwilligung und an einer ausreichenden Aufklärung fehle, da der Nutzer von der Ablehnung der Cookies abgehalten wird. Dem Durchschnittsnutzer bleibe daher eine echte Wahlmöglichkeit verwehrt. Die Beklagte wählte eine Gestaltung, die dies gerade nicht ermöglicht. Der Button „Akzeptieren & Schließen X“ verstoße zudem gegen die Grundsätze von Transparenz und Freiwilligkeit der Einwilligung.
Nach der Auffassung sowohl des Landgerichts als auch des Oberlandesgerichts Köln verstehe ein durchschnittlicher Verbraucher, welcher solche Internetportale nutze, das „X“-Zeichen üblicherweise und bei lebensnaher Betrachtung als Möglichkeit, ein Fenster zu schließen.
Ein „X“-Symbol werde von Nutzern dagegen eben nicht als Möglichkeit betrachtet, in die Nutzung von Cookies durch den Websitebetreiber einzuwilligen. Der Button werde auch nicht durch den Zusatz „Akzeptieren & Schließen“ verständlicher. Dies sei nicht ausreichend, um eine Transparenz zu bejahen. Vielmehr würden der Nutzer hierdurch irregeführt und Unklarheiten geschaffen.
Im Übrigen sei für den Nutzer nicht einmal erkennbar gewesen, dass es sich hierbei nur um eine und nicht um zwei separate Schaltflächen gehandelt habe. Eine Ablehnungsoption müsse vielmehr gleichwertig zu einer Einwilligungsoption sein und sich auch entsprechend darstellen.
Die Revision wurde durch das Oberlandesgericht Köln nicht zugelassen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehrt werden kann.
Fazit
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zeigt, dass Websitebetreiber bei der Gestaltung von Cookie-Bannern auf eine transparente Darstellung der Einwilligungs- bzw. Ablehnungsoption achten sollten und hierbei auch insbesondere die optische Darstellung der verschiedenen Schaltflächen eine große Rolle spielt.
Zwar besteht ein gewisser Spielraum hinsichtlich der konkreten Gestaltung; es sollte jedoch stets auf die Gleichwertigkeit der beiden Optionen geachtet werden. Verbraucher müssen auch die Möglichkeit haben zu erkennen, wie sie Cookies ablehnen können. Dies darf ihnen nicht durch eine irreführende Darstellung der Optionen erschwert werden.
Nicht zulässig sind daher laut den Ausführungen der beiden Urteile Gestaltungen des Banners, die den Nutzer beispielsweise durch versteckte Hinweise gezielt von einer Ablehnung der Cookies abhalten.
Die Voraussetzungen der § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO müssen erfüllt sein. Verbrauchern steht demnach eine echte Wahlmöglichkeit zwischen der Einwilligung zur Nutzung und der Ablehnung von Cookies zu.
Oberlandesgericht Köln, Urt. v. 19.01.2024 – 6 U 80/23
Entnommen aus dem RdW-Kurzreport 9/2024, S. 354.
