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Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflichten

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Das Verwaltungsgericht Ansbach bestätigte die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse eines Waffenbesitzers wegen zweifachen Vorstoßes gegen die Aufbewahrungspflichten des § 36 Waffengesetz.

Sachverhalt

Im Rahmen einer Kontrolle am 15.03.2023 stellten Mitarbeiter des Landratsamts (LRA) fest, dass der Antragsteller zwei erlaubnispflichtige Kurzwaffen nicht ordnungsgemäß gelagert hatte.

Der Feinwerkbau Perkussions-Revolver Kal. 44 war in einer mit einem einfachen Vorhängeschloss gesicherten Holzkiste gelagert. Der Revolver Smith & Wesson Mod. 627, Kal. 357Mag wurde in einem Aluminiumschießkoffer aufgefunden.

Mit Bescheid vom 07.09.2023 widerrief das LRA in Ziffer 1 die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse. Unter Ziffer 2 des Bescheids wurde seine sprengstoffrechtliche Erlaubnis für ungültig erklärt und eingezogen.

Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erlaubnisse spätestens vier Wochen nach Bescheidzustellung dem LRA zu übergeben (Ziffer 3) sowie seine Feuerwaffen, Sprengstoffe und Munition spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu übergeben oder durch einen Berechtigten dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen (Ziffer 4).

Für den Fall der Nichterfüllung der genannten Pflichten wurde unter Ziffer 5 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € pro Erlaubnis und von 500 € pro Waffe angedroht. In Ziffer 6 ordnete das LRA die sofortige Vollziehung der Ziffern 3 und 4 des Bescheids an.

Es begründete den Bescheid damit, dass der Antragsteller aufgrund von Verstößen gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflichten gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts besitze.

Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben, die auf die Aufhebung des Bescheids vom 07.09.2023 zielt.

Normen und Leitsatz

WaffG – § 45 Abs. 2 Satz 1

Zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Verstoßes gegen Pflichten zur sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen und Munition.

Verwaltungsgericht Ansbach, Beschl. v. 17.10.2023 – AN 16 S 23.1917

Aus den Gründen

Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach sind Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, hier der Waffenbesitzkarten, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 WaffG u. a. dann zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.

Die Kammer schließt sich der Auffassung des Antragsgegners an, dass der Antragsteller die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG nicht besitzt.

Gem. § 36 Abs. 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit berührt

Gem. § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht.

Der Antragsteller hat damit in zwei Fällen gegen die Verpflichtung verstoßen, erforderliche Vorkehrungen zu treffen. Dass er nach seinem Vortrag jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle allein im Haus war und sich das Risiko, dass ein unbefugter Dritter diese Waffen tatsächlich an sich nimmt, nicht realisiert hat, ist für den Verstoß gegen die Waffenaufbewahrungspflicht irrrelevant.

Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist diesem auch eine Verletzung der sich aus § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV ergebenden Pflichten im Hinblick auf die Auffindungssituation des Großkaliberrevolvers anzulasten.

Auch insoweit ist unstreitig, dass diese Waffe bei der Kontrolle am 15.03.2023 in einem Aluminiumschießkoffer aufgefunden wurde. Dabei handelt es sich nicht um ein Behältnis, das den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 AWaffV entspricht.

Negative Zukunftsprognose gerechtfertigt

Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten. Vielmehr macht er insoweit geltend, er hätte den Revolver nach dem Wettkampf am 14.03.2023 ordnungsgemäß im Waffenschrank aufbewahrt und erst vor der Kontrolle am Folgetag herausgeholt, um diesen zu reinigen.

Nicht glaubhaft gemacht hat er jedoch, dass er unmittelbar vor der Durchführung der Kontrolle mit der Reinigung der Waffe beschäftigt gewesen war und hiervon durch das Klingeln der Mitarbeiter des LRA unterbrochen wurde (wird ausgeführt).

Die daher vorliegenden zweifachen Verstöße gegen § 36 Abs. 1 WaffG rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG).

Ein solches Vertrauen kann einer Person nicht (mehr) entgegengebracht werden, wenn sie eine waffenrechtliche Verpflichtung missachtet, die einem vordringlichen und wesentlichen Ziel des Waffengesetzes dient.

Ausreichend ist, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Verstößt ein Waffenbesitzer gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WaffG, was im Falle des Antragstellers sowohl hinsichtlich des Feinwerk Perkussions-Revolvers als auch im Hinblick auf den Großkaliberrevolver zu bejahen ist, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient.

Es bedarf keiner weiteren Verstöße, um eine negative Zukunftsprognose zu rechtfertigen.

(…)

Den vollständigen Beitrag lesen Sie im Neuen Polizeiarchiv 5/2024, Lz. 893